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Nasses Laub ist die häufigste Rutschursache im Herbst. Wer räumen muss, wann Laubbläser laufen dürfen und wer das Laub vom Nachbarbaum entsorgt.
Nasses Laub auf einem Gehweg ist rutschiger, als die meisten vermuten — und im Gegensatz zu Eis sieht man ihm die Gefahr nicht an. Genau deshalb ist Laubbeseitigung keine Frage der Ordnungsliebe, sondern in vielen Fällen eine Pflicht.
Die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Gehwege liegt zunächst bei der Gemeinde. Fast alle Gemeinden geben sie per Satzung an die Anlieger weiter — also an die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke. Was für Schnee und Eis gilt, gilt auch für Laub.
Die Kette ist dieselbe wie im Winter, und die Fallstricke ebenso: Auf Mieter lässt sich die Pflicht nur übertragen, wenn es ausdrücklich im Mietvertrag steht. Und wer sie überträgt, behält eine Kontrollpflicht. Ausführlich steht das im Beitrag Räum- und Streupflicht: Wer haftet wann? — die Grundsätze lassen sich eins zu eins übertragen.
Auf dem eigenen Grundstück gibt es keine allgemeine Räumpflicht. Sobald aber Besucher, Postboten oder Handwerker den Weg nutzen, muss er begehbar sein. Und für gewerblich genutzte Objekte, Wohnanlagen und Parkplätze gilt ohnehin ein strengerer Maßstab als für den privaten Hauszugang.
Anders als Schnee fällt Laub über Wochen. Ein einmaliges Räumen reicht nicht — bei kräftigem Wind liegt eine Fläche am nächsten Morgen wieder voll.
Kritisch wird es in drei Situationen:
Deshalb gehört Laubbeseitigung im Herbst in einen Rhythmus, nicht in eine einmalige Aktion. In unseren Pflegeverträgen ist sie über die gesamte Laubphase eingeplant.
Der Klassiker unter den Gartenstreitigkeiten. Die ernüchternde Antwort: In aller Regel müssen Sie das Laub selbst beseitigen, auch wenn der Baum nebenan steht. Laubfall gilt als natürlicher Vorgang, den man im bebauten Gebiet hinzunehmen hat.
Eine Entschädigung — im Volksmund „Laubrente" — kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn der Baum unter Verletzung des vorgeschriebenen Grenzabstands steht und die Beeinträchtigung wesentlich über das übliche Maß hinausgeht. Das ist die Ausnahme, nicht die Regel.
Praktisch führt der Weg über ein Gespräch weiter als über den Rechtsweg.
Ein Punkt, der regelmäßig für Ärger sorgt und einfach zu klären ist. In Wohngebieten dürfen Laubbläser und Laubsammler nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung nur zu bestimmten Zeiten betrieben werden:
Das ist deutlich enger als bei normalen Rasenmähern. Wer morgens um sieben mit dem Laubbläser anfängt, hat nicht nur die Nachbarn gegen sich, sondern begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Wir planen Laubarbeiten in Wohngebieten entsprechend — und arbeiten dort, wo es sinnvoll ist, mit Rechen und Laubsauger statt mit dem Bläser.
Kompostieren ist die einfachste Lösung, wenn Platz vorhanden ist. Laub verrottet langsamer als Grünschnitt, weshalb es sich lohnt, es zu häckseln oder mit Rasenschnitt zu mischen.
Biotonne oder Wertstoffhof für größere Mengen. Bei einer Wohnanlage mit altem Baumbestand kommen schnell mehrere Kubikmeter zusammen — das übernehmen wir mit und rechnen die Entsorgung getrennt ab.
Als Mulch auf den Beeten liegen lassen. Laub schützt den Boden über den Winter, unterdrückt Unkraut und wird bis zum Frühjahr weitgehend abgebaut. Auf Rasenflächen dagegen muss es weg — eine geschlossene Laubdecke lässt kein Licht durch, und im Frühjahr liegt dort ein gelber, vermooster Fleck.
Verbrennen ist in vielen Gemeinden untersagt.
Ein unaufgeräumter Laub- und Reisighaufen in einer ruhigen Gartenecke ist ein Winterquartier für Igel und Insekten. Das kostet nichts, sieht kaum jemand, und es ist eine der wenigen Maßnahmen, die tatsächlich etwas bewirken.
Wichtig nur: Vor dem Häckseln oder Wegräumen im Frühjahr nachsehen, ob dort jemand schläft. Igel wachen spät auf.
Der Punkt, der im Herbst am häufigsten vergessen wird und im Winter am teuersten wird. Verstopfte Dachrinnen laufen über, das Wasser läuft an der Fassade herunter, gefriert und arbeitet sich in Fugen und Anschlüsse.
Die Reinigung gehört zur Herbstrunde dazu — mehr dazu im Beitrag Dach vor dem Winter prüfen.
Für Gehwege am Grundstück gilt in aller Regel eine Räumpflicht, auch bei Laub. Gefährlich wird es nach Regen und bei Frost. Laubbläser dürfen in Wohngebieten nur werktags von 9 bis 13 und 15 bis 17 Uhr laufen. Und das Laub vom Nachbarbaum ist meistens Ihres.
Wenn die Laubphase bei Ihnen regelmäßig zum Thema wird: Wir übernehmen sie im Rahmen der Grünanlagenpflege oder als Teil des Hausmeisterservice. Sprechen Sie uns an.